Informationen lt. der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV, 12.3.10, BGI I 10,267)
Diese Verpflichtung ornet die Angabe folgender Informationen über das Impressum, bzw. die Anbieterkennzeichnung hinausgehend an:
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Vorname und Familienname des Steuerberaters, Anschrift der beruflichen Niederlassung
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Telefon- sowie Faxnummer und E-Mail Adresse
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§27a UStG)
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die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie der Staat, in dem sie verliehen wurde
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Name und Anschrift der Steuerberaterkammer, der der Steuerberater angehört
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Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere Name und
Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich der
Versicherung
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die Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Auftragsbedingungen
Auf Anfrage müssen folgende Informationen zur Verfügung gestellt
werden. Im Sinne einer besseren Übersichtlichkeit und Transparenz legen
wir diese Daten aber ebenfalls öffentlich aus:
Eine Darstellung der berufsrechtlichen Regelungen - diese können bei
der zuständigen Steuerberaterkammer Nürnberg eingesehen werden. Diese
finden Sie auch auf der Homepage der Bundessteuerberaterkammer.
Etwaige
Angaben zu ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit
anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften: Für eine
rechtliche und rechtssichere Beratung bieten wir Ihnen (gesondert) die
Dienste von Penka und Partner an.
Angaben
zu möglichen außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahren,
insbesondere Informationen über den Zugang unn die
Zugangsvoraussetzungen: zuständig ist hier die Steuerberaterkammer Nürnberg.
Preisangaben: Es gilt die Preisangabenverordnung (18.10.07, BGBL I 07, 4197).
Gemäß dieser Vorgaben zeigen geben wir folgende Daten bekannt:
Vorname und Familienname des Steuerberaters, Anschrift der
beruflichen Niederlassung, Telefon- sowie Faxnummer und E-Mail Adresse,
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§27a UStG)
Steuerberater Stefan Penka
Cranachweg 3
93051 Regensburg
Telefon: (0941) 5 95 40 - 0
Telefax: (0941) 5 95 40 - 13
E-Mail:
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USt-ID: DE 173182705
Die gesetzliche Berufsbezeichnung sowie der Staat, in dem sie verliehen wurde
Die gesetzliche Berufsbezeichnung Steuerberater wurde in der
Bundesrepublik Deutschland vom Bayerischen Staatsministerium für
Finanzen in München erworben
Name und Anschrift der Steuerberaterkammer, der der Steuerberater angehört
Steuerberaterkammer Nürnberg
Körperschaft des öffentlichen Rechts
Karolinenstr. 28 - 30
90402 Nürnberg
Telefon: (0911) 9 46 26 - 0
Telefax: (0911) 9 46 26 - 30
E-Mail:
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Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere Name und
Anschrift des Versicherers und räumlicher Geltungsbereich der
Versicherung
Zurich Versicherung Aktiengesellschaft
Riehler Straße 90
50657 Köln
Telefon: (0221) 77 15 - 0
Telefax: (0221) 77 15 - 240
Deckungshöhe: 1 Mio. Euro
Räumlicher Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen/Auftragsbedingungen:
Allgemeine Auftragsbedingungen
für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Stand: Februar 2009
Die
folgenden "Allgemeinen Auftragsbedingungen" gelten für Verträge
zwischen Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten und
Steuerberatungsgesellschaften (im Folgenden "Steuerberater" genannt) und
ihren Auftraggebern, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich
schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
1. Umfang und Ausführung des Auftrags
- Für den Umfang der vom Steuerberater zu erbringenden Leistungen ist
der erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt.
- Der Steuerberater wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen,
insbesondere Zahlenangaben, als richtig zu Grunde legen. Soweit er
Unrichtigkeiten feststellt, ist er verpflichtet, darauf hinzuweisen. Die
Prüfung der Richtigkeit, Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit der
übergebenen Unterlagen und Zahlen, insbesondere der Buchführung und
Bilanz, gehört nur zum Auftrag, wenn dies schriftlich vereinbart ist.
- Der Auftrag stellt keine Vollmacht für die Vertretung vor Behörden,
Gerichten und sonstigen Stellen dar. Sie ist gesondert zu erteilen. Ist
wegen der Abwesenheit des Auftraggebers eine Abstimmung mit diesem über
die Einlegung von Rechtsbehelfen oder Rechtsmitteln nicht möglich, ist
der Steuerberater im Zweifel zu fristwahrenden Handlungen berechtigt und
verpflichtet.
2. Verschwiegenheitspflicht
- Der Steuerberater ist nach Maßgabe der Gesetze verpflichtet, über
alle Tatsachen, die ihm im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags
zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der
Auftraggeber ihn schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet. Die
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Beendigung des
Vertragsverhältnisses fort. Die Verschwiegenheitspflicht besteht im
gleichen Umfang auch für die Mitarbeiter des Steuerberaters.
- Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung
zur Wahrung berechtigter Interessen des Steuerberaters erforderlich ist.
Der Steuerberater ist auch insoweit von der Verschwiegenheitspflicht
entbunden, als er nach den Versicherungsbedingungen seiner
Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung
verpflichtet ist.
- Gesetzliche Auskunfts- und Aussageverweigerungsrechte nach § 102 AO, § 53 StPO, § 383 ZPO bleiben unberührt.
- Der Steuerberater ist berechtigt, personenbezogene Daten des
Auftraggebers und dessen Mitarbeitern im Rahmen der erteilten Aufträge
maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten
oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren
Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
- Der Steuerberater darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche
Äußerungen über die Ergebnisse seiner Tätigkeit Dritten nur mit
Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine
Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines
Zertifizierungsaudits in der Kanzlei des Steuerberaters erforderlich ist
und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre
Verschwiegenheitspflicht belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt
sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht
in seine – vom Steuerberater abgelegte und geführte – Handakte genommen
wird.
- Der Steuerberater hat beim Versand bzw. der Übermittlung von
Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in
elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der
Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls
alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere
oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt
insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der
überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen
und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das
normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist
eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung
zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob
im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.
3. Mitwirkung Dritter
- Der Steuerberater ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrags
Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen
heranzuziehen. Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten
verarbeitenden Unternehmen hat der Steuerberater dafür zu sorgen, dass
diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Nr. 2 Abs. 1 verpflichten.
- Der Steuerberater ist berechtigt, allgemeinen Vertretern (§ 69
StBerG) sowie Praxistreuhändern (§ 71 StBerG) im Falle ihrer Bestellung
Einsichtnahme in die Handakten i.S.d. § 66 Abs. 2 StBerG zu verschaffen.
- Der Steuerberater ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach
dem Bundesdatenschutzgesetz, einen Beauftragten für den Datenschutz zu
bestellen. Sofern der Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach
Nr. 2 Abs. 1 S. 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der
Steuerberater dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den
Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit auf das Datengeheimnis
verpflichtet.
4. Mängelbeseitigung
- Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem
Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der
Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandant um
einen Dienstvertrag im Sinne der §§ 611, 675 BGB handelt – die
Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch
den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung
des Mandats durch einen anderen Steuerberater festgestellt wird.
- Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht
innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung
ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel
durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen, bzw. nach seiner
Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags
verlangen.
- Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Rechenfehler) können
vom Steuerberater jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden.
Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit
Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht
erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den
Interessen des Auftraggebers vorgehen.
5. Haftung
- Der Steuerberater haftet für eigenes sowie für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen.
- Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Steuerberater auf Ersatz
eines nach Abs. 1 fahrlässig verursachten Schadens wird auf 1.000.000,00
Euro (in Worten: eine Million Euro)
- Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen, insbesondere die Haftung
auf einen geringeren als den in Abs. 2 genannten Betrag begrenzt werden
soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu
erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesen Allgemeinen
Auftragsbedingungen bei Vertragsabschluss ausgehändigt werden soll.
- Soweit ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er
- in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden
ist, und der Auftraggeber von den den Anspruch begründeten Umständen und
der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste,
- ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von seiner Entstehung an, und
- ohne Rücksicht auf seine Entstehung und die Kenntnis oder grob
fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung, der
Pflichtverletzung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis
an. Maßgeblich ist die frühere endende Frist.
- Die in den Absätzen 1 bis 4 getroffenen Regelungen gelten auch
gegenüber anderen Personen als dem Auftraggeber, soweit ausnahmsweise
im Einzelfall vertragliche oder außervertragliche Beziehungen auch
zwischen dem Steuerberater und diesen Personen begründet worden sind.
- Von den Haftungsbegrenzungen ausgenommen sind Haftungsansprüche für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
6. Pflichten des Auftraggebers; Unterlassene Mitwirkung und Annahmeverzug des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur
ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrags erforderlich ist. Insbesondere
hat er dem Steuerberater unaufgefordert alle für die Ausführung des
Auftrags notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu
übergeben, dass dem Steuerberater eine angemessene Bearbeitungszeit zur
Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle
Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung
sein können. Der Mandant ist verpflichtet, alle schriftlichen und
mündlichen Mitteilungen des Steuerberaters zur Kenntnis zu nehmen und
bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
- Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit
des Steuerberaters oder seiner Erfüllungsgehilfen beeinträchtigen
könnte.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitsergebnisse des
Steuerberaters nur mit dessen schriftlicher Einwilligung weiterzugeben,
soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur
Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt.
- Setzt der Steuerberater beim Auftraggeber in dessen Räumen
Datenverarbeitungsprogramme ein, so ist der Auftraggeber verpflichtet,
den Hinweisen des Steuerberaters zur Installation und Anwendung der
Programme nachzukommen. Des Weiteren ist der Auftraggeber verpflichtet
und berechtigt, die Programme nur in dem vom Steuerberater
vorgeschriebenen Umfang zu vervielfältigen. Der Auftraggeber darf die
Programme nicht verbreiten. Der Steuerberater bleibt Inhaber der
Nutzungsrechte. Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was der
Ausübung der Nutzungsrechte an den Programmen durch den Steuerberater
entgegensteht.
- Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Nr. 6 Abs. 1 bis 4 oder
sonst wie obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der vom
Steuerberater angebotenen Leistung in Verzug, so ist der Steuerberater
berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass
er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach
erfolglosem Ablauf der Frist darf der Steuerberater den Vertrag fristlos
kündigen (vgl. Nr. 8 Abs. 3). Unberührt bleibt der Anspruch des
Steuerberaters auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene
Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des
verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Steuerberater von
dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
7. Bemessung der Vergütung, Vorschuss
- Die Vergütung (Gebühren und Auslagenersatz) des Steuerberaters für
seine Berufstätigkeit nach § 33 StBerG bemisst sich nach der
Gebührenverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und
Steuerberatungsgesellschaften.
- Für Tätigkeiten, die in der Gebührenverordnung keine Regelung
erfahren (z. B. § 57 Abs. 3 Nr. 2 und 3 StBerG), gilt die vereinbarte
Vergütung, anderenfalls die übliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 und § 632
Abs. 2 BGB).
- Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des
Steuerberaters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.
- Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden
Gebühren und Auslagen kann der Steuerberater einen Vorschuss fordern.
Wird der eingeforderte Vorschuss nicht gezahlt, kann der Steuerberater
nach vorheriger Ankündigung seine weitere Tätigkeit für den Mandanten
einstellen, bis der Vorschuss eingeht. Der Steuerberater ist
verpflichtet, seine Absicht, die Tätigkeit einzustellen, dem Mandanten
rechtzeitig bekannt zu geben, wenn dem Auftraggeber Nachteile aus einer
Einstellung der Tätigkeit erwachsen können.
8. Beendigung des Vertrags
- Der Vertrag endet durch Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch
Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag
endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit
des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren
Auflösung.
- Der Vertrag kann - wenn und soweit er einen Dienstvertrag im Sinne
der §§ 611, 675 BGB darstellt - von jedem Vertragspartner
außerordentlich nach Maßgabe des § 627 BGB gekündigt werden; die
Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon
abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die
gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden
soll.
- Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur
Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall noch
diejenigen Handlungen vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub
dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). Auch
für diese Handlungen haftet der Steuerberater nach Nr. 5.
- Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er
zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der
Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der
Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit
Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen.
- Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater
die bei ihm zur Ausführung des Auftrags eingesetzten
Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie
sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. von der
Festplatte zu löschen.
- Nach Beendigung des Mandatsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen.
9. Vergütungsanspruch bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags
Endet der Auftrag vor seiner
vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des
Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen
werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert
zu erstellen ist und dem Auftraggeber ausgehändigt werden soll.
10. Aufbewahrung, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
- Der Steuerberater hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren
nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt
jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn der Steuerberater
den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang
zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs
Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
- Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle
Schriftstücke, die der Steuerberater aus Anlass seiner beruflichen
Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt
jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Steuerberater und seinem
Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift
oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken
gefertigten Arbeitspapiere.
- Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des
Auftrags, hat der Steuerberater dem Auftraggeber die Handakten innerhalb
einer angemessenen Frist herauszugeben. Der Steuerberater kann von
Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder
Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.
- Der Steuerberater kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und
der Handakten verweigern, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen
befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den
Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der
geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Bis zur
Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist
der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der
Vergütung berechtigt.
11. Anzuwendendes Recht und Erfüllungsort
- Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
- Erfüllungsort ist der Wohnsitz des Auftraggebers, wenn er nicht
Kaufmann im Sinne des HGB ist, ansonsten Sitz des Steuerberaters.
12. Wirksamkeit bei Teilnichtigkeit; Änderungen und Ergänzungen
- Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam
sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige
zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.
- Änderungen und Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen der Schriftform.